Satzung der St. Matthias Bruderschaft Mondorf vom 05.Sep.2024
1. Die St. Matthias Bruderschaft in Mondorf ist der Erzbruderschaft des Heiligen Matthias in Trier angegliedert und wirkt in deren Organen mit. Sie leistet dort für ihre Mitglieder den Jahresbeitrag. Die Beziehung zur Erzbruderschaft wird durch deren Satzung geregelt. Die Bruderschaft ist eine eigenständige Vereinigung innerhalb der Kirchengemeinde St. Laurentius zu Mondorf.
2. Mitglied werden können alle Christen, die den Heiligen Apostel Matthias zum Vorbild und Schutzpatron wählen und die bereit sind sich am Leben und der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Bruderschaft zu beteiligen. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. Er entscheidet über die Aufnahme. Die Mitglieder sollen sich für die Sache Christi einsetzen.
3. Zum Fest des Heiligen Matthias wird eine Hl. Messe für die Lebenden und Verstorbenen der Bruderschaft gefeiert, an der alle Mitglieder teilnehmen sollen. In diesem Gottesdienst sollen nach Möglichkeit die neuen Mitglieder durch Ablegen der „Bereitschaftserklärung“, offiziell in die Bruderschaft aufgenommen werden. Im Anschluss findet die jährliche Mitgliederversammlung statt.
4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Bruderschaft. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen und ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch Bekanntgabe im Pfarrbrief und/oder in ähnlicher Form. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Belange der Bruderschaft und über den Mitgliedsbeitrag. Sie wählt zwei Kassenprüfer für das kommende Jahr und entlastet den Vorstand. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern muss vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt oder ergänzt. Er besteht aus dem/der Brudermeister/in, dem/der stellvertretenden Brudermeister/in, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer/in. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder zur Mitarbeit in bestimmten Aufgabengebieten ein. Tritt der/die Brudermeister/in während einer Amtszeit zurück, so führt der/die stellvertretende Brudermeister/in die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter.
Der Vorstand führt das Bruderschaftsbuch, in dem die Namen der Mitglieder - und das Wallfahrtsbuch, in dem jährlich die Namen aller an der Wallfahrt teilnehmenden Pilger eingetragen werden. Bei Zusammenkünften der Erzbruderschaft (Brudermeisterversammlung) wird die Bruderschaft durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand sorgt für die Verteilung der Pilgerbriefe und die Bekanntgabe der Angebote der Erzbruderschaft (z.B. der Bruderschaftstage).
6. Die Verwaltung der finanziellen Mittel liegt in der Verantwortung des Kassenwartes/der Kassenwartin, der/die durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, sowie eine Übersicht über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen nachweisen muss. Die Finanzen werden durch die gewählten Kassenprüfer/in geprüft. Der Verwaltung der Pfarrei bzw. der Seelsorgeeinheit ist auf Anforderung die Prüfung zu ermöglichen.
7. Das Amt des Präses wird dem Ortspfarrer oder einem Seelsorger angetragen, der bereit ist, die Wallfahrt mitzutragen. Der Vorstand kann den Präses zu seinen Sitzungen einladen.
8. Die Wallfahrt wird von dem/der Brudermeister/in geleitet. Er/sie ist verantwortlich für die Durchführung und Gestaltung. Die Organisation der Wallfahrt (z.B. Vorbereitung und Quartierbeschaffung) obliegt dem Vorstand. Die Wallfahrt zum Grabe des Heiligen Apostels Matthias wird von der Bruderschaft gefördert. Dabei kann die Wallfahrt im Einzelfall (z.B. für Jugendliche ohne eigenes Einkommen) bezuschusst werden. Wer an der Wallfahrt teilnehmen möchte, muss nicht Mitglied der Bruderschaft sein.
9. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tode
b) durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
c) durch Ausschluss aus der Gemeinschaft durch den Vorstand:
- wegen Schädigung des Ansehens der Bruderschaft
- wegen satzungswidrigen Verhaltens.
Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
10. Stirbt ein Mitglied, so sollen die Angehörigen den Vorstand rechtzeitig benachrichtigen, damit Mitglieder der Bruderschaft die Möglichkeit erhalten an den Exequien und dem Begräbnis teilzunehmen und die Matthias-Fahne mit Trauerflor aufgestellt werden kann. Nach Möglichkeit wird auf Wunsch der Angehörigen von der Bruderschaft ein Totengebet für die/den Verstorbene/n gehalten. Für jedes verstorbene Mitglied bestellt die Bruderschaft im Sterbejahr eine Messintention.
11. Die Bruderschaft betrachtet es als ihre Ehrenpflicht, die beiden Statuen des Hl. Matthias in und vor der Kirche St. Laurentius zu Mondorf, die Matthias-Fahnen sowie das Bruderschaftskreuz im Vischeltal (bei Kreuzberg an der Ahr) zu erhalten und zu pflegen.
12. Über eine Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. In diesem Fall fällt ein vorhandenes Vermögen an die Kirchengemeinde St. Laurentius Mondorf. Es soll für Messgedenken für verstorbene Mitglieder und für den Erhalt der unter 11. stehenden Gegenstände verwendet werden.